Merke schon, dass das wohl erklärungsbedürftig ist.
Das UrhG soll ja primär den „Schöpfer“ eines „Werkes“ schützen. Das bezieht sich nicht ausschließlich auf entgangene Gewinne durch Vermarktung, sondern auch (und da geht es in den Privatbereich) um jeglichen Gebrauch des Werkes ohne seine Zustimmung. Dazu gehört eben auch die Entscheidung, wer es wann, wo zeigen darf. Nicht jedes Werk, jede Aussage, ist schützenswert, logisch. Es muss schon eine persönliche geistige Eigenleistung erkennbar sein.
Nun will aber die Gesellschaft auch noch leben und kann nicht in beständiger Angst, was falsch zu machen, sich über nichts mehr unterhalten. Um hier einen Ausgleich zu schaffen, gibt es die als „Schrankenrechte“ (Abschnitt 6 UrhG) bezeichneten Ausnahmen des Gebrauchs.
Das von Dir angeführte Zitierrecht in § 51 UrhG ist eine davon und lautet:
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Immer wird verlangt, dass das Zitat in ein
eigenes selbstständiges Werk aufgenommen (angeführt) wird. Und genau daraus leitet sich ab, dass es damit auch selbst urheberrechtsfähig sein muss. Denn ein solches Werk genügt automatisch der Definition in § 2 UrhG. Das Wörtchen "insbesondere" deutet darauf hin, dass Nr. 1 bis 3 nur Beispiele sind und keine abschließende Auflistung.
Daraus folgt:
Wer für sich das Zitierrecht (in § 51 UrhG geregelt) in Anspruch nehmen möchte, kann das nur, wenn er das im Rahmen eines Werkes (hier Forenbeitrag) tut, dass als solches (selbst) wieder urheberrechtsfähig ist. Das eigene Werk (also der einzelne Forenbeitrag) muss damit erst einmal selbst den Anforderungen des § 2 UrhG entsprechen.
Wann ein Forenbeitrag ein eigenes Werk ist und damit eine Urheberschaft begründet, steht da natürlich nicht präzise für jede mögliche Äußerung beschrieben. Da ist man wieder darauf angewiesen abzuwarten, welche Grenzen die Rechtsprechung setzt. Das taucht dort als Frage zum Beispiel auf, wenn ein User seine Beiträge gelöscht sehen möchte. Weil er dann häufig damit argumentiert, dass seine Urheberschaft es dem Forenbetreiber verbietet, dieses Werk weiter (gegen seinen Willen) zu verwenden zu dürfen. Und er folglich ein Recht auf Löschung habe. In diesem Zusammenhang haben sich viele Gerichte mit der Frage befassen müssen, welche Merkmale ein Forenbeitrag erfüllen muss, um eine Urheberschaft auszulösen. Solche Urteile findet Google, wenn man als Stichwort „§ 2 UrhG – Forum – Urteil“ eingibt.
Die dort von den Gerichten der zweiten Instanz ergangenen Urteile kann man somit getrost dazu heranziehen, wenn es um die Klärung der Frage geht, wie ein Beitrag in einem Forum aussehen muss, damit man sich auf die Zitierrechte berufen kann, wenn man fremden Text oder ein Bild, ohne Genehmigung des Rechteinhabers, einbindet.
Daher meine Antwort, dass Du mit dieser Suche genügend Belege dafür findest, welche Ansprüche nach der heute geltenden Rechtsauslegung an so einen Beitrag gestellt werden. Die Hürden, die Du da finden wirst, liegen üblicherweise so hoch, dass von uns wohl kein einziger Beitrag im Faltradforum dafür infrage kommt.
Das Urheberrechtsgesetz ist schon ziemlich komplex – das Leben ist aber noch viel bunter. Daher kann so ein Werk niemals scharfe Antworten auf alle möglichen Fragen geben. Es ist Aufgabe der Rechtsprechung die Regeln mit „Leben zu füllen“ - sie auszulegen.
(Das mag im vorherigen Beitrag von mir arrogant geklungen haben – aber dieses Auslegen ist eben eine Fertigkeit, die eine entsprechende wissenschaftliche Ausbildung braucht. Und nur wenige Studenten schaffen es dann später mal auf den Richterstuhl. Ähnlich wie beim Lehrerberuf fühlt sich aber nahezu jeder berufen deren Arbeit „mal eben“ zu korrigieren)
Nun wird vor einem Gericht immer ein spezieller Fall behandelt und Recht auch nur für diesen speziellen vorliegenden Sachverhalt gesprochen. Es ist gelegentlich schwierig zu entscheiden, ob bei einem anderen Fall der gleiche Sachverhalt vorliegt. Wir haben in Deutschland auch keine präjudizierenden Urteile. Wenn also der Richter am Amtsgericht der Meinung ist, dass eine Festlegung des BGH hier bei seinem Fall nicht zutrifft, dann ignoriert er sie auch.
Von daher verwundert es auch nicht, wenn das OLG Köln beispielsweise genau anders herum entscheidet wie das OLG Düsseldorf. (im Fall „embedded Content“)
Für mich persönlich wäre die beabsichtigte Wirkung entscheidend. Nicht die eher technische Frage, wie die Wirkung erzielt wird. (Framing oder gleich komplett als Datensatz geklaut)
Und noch mal zum Schluss – wo kein Kläger, da kein Richter. Vieles wird einfach gemacht, stört keinen und es geht jahrelang gut. Daraus darf man aber nicht den Schluss ziehen, dass es richtig ist. Ich finde die Threads ja auch anschaulicher als die ewige Linkerei auf externe Quellen. Zumal wenn Du, aufgrund des Seitenaufbaus, nicht mal an eine bestimmte Stelle verlinken kannst.
Aber nur weil es so schön bequem ist, ist es noch lange nicht legal. Wie beim Radwegparken halt.
