Re: Radwege Benutzungspflicht
Verfasst: So Nov 29, 2015 6:43 pm
Völlig richtig, danke für die Korrektur. Eine angeordnete Radwegebenutzungspflicht gilt auch dann, wenn der Radweg nicht den Vorgaben aus der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung genügt.Motte hat geschrieben:Klingt jetzt möglicherweise pingelig, ist aber bei Auseinandersetzungen wichtig. So stimmt der Satz nicht. Die Wege sind auch dann benutungspflichtig, wenn ihre Benutzngspflicht durch eine Kommune rechtswidrig (aber wirksam) angeordnet wurde.Damit benutzungspflichtige Radwege tatsächlich benutzungspflichtig sind, müssen diese auch bauliche Mindestvorraussetzungen erfüllen.
Wie Radverkehrsanlagen aussehen sollten beschreibt die ERA 2010 (ERA = Empfehlung für Radverkehrsanlagen).
Was man tun kann, wenn ein Radweg unzumutbar ist, das ist eine Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht von der zuständigen Behörde zu verlangen. Genau das ist es auch, was der ADFC immer wieder erfolgreich macht. Als Beispiel hier Hamburg.
Tatsächlich nicht benutzt werden müssen Radwege, trozt vorhandener ausgeschilderter Radwegebenutzungspflicht, wenn dies sachlich nicht möglich oder gefährlich für Leib und Leben ist. Beispiele sind: Der Radweg wird von PKW / LKW als Parkstreifen missbraucht, es wurde eine Baustelle auf dem Radweg eingerichtet (ein oft aufgestellter Hinweis "Radfahrer absteigen" entfaltet hier keine Wirkung), der Radweg ist voll mit Schnee oder spiegelglatt. In diese Fällen fährt der Radverkehr so lange korrekt auf der Fahrbahn, bis der Radweg wieder benutzbar wird.
Nicht wenige Radfahrende entscheiden sich allerdings für ein Ausweichen auf den Fussweg, was nicht korrekt ist - soll heißen schlechte Karten bei einem Konflikt mit Fußgängern.
