derMac hat geschrieben:
Nein, er sagt, dass man sie nicht einfach in seine Webseite einbinden darf, öffentlich waren sie auf der Ursprungswebseite schon. Und er sagt somit indirekt auch, dass nicht alles Einbinden unter das Zitierrecht fällt. Genau dieses einfache einbinden passiert aber hier haufenweise. Interpretiere ich das jetzt richtig, dass du der Meinung bist, dass doch nicht alles Grauzone ist?
In diesem Fall haben die Richter das Einbinden als Veröffenltichen eingestuft. Damit fällt es unter Urheberrechtschutz. Evtl liegt auch Vortäuschung der Urheberschaft vor.
Der BGH hat (in einem anderen Fall) das nicht als Veröffenltichen gewertet.
Auf diese Diskrepanz hatte ich ja schon aufmerksam gemacht.
Wenn es aber als Veröffentlichen gewertet wird, dann darft Du es nicht, es sei denn Du kannst Zitatrecht anwenden.
Soweit ist das doch noch nachvollziehbar, oder?
Nun in die nächste Frage, ab wann das Zitatrecht anwendbar ist, falls das Einbinden als Veröffentlichen gewertet würde.
Wenn es keinen (adäquaten) Zitatzweck gibt kann man Zitatrecht einfach aussschließen. Dann ist das Einbinden nicht ok. Ob das einbinden ein "Veröffentlichen" ist, ist Juristensprech, das finde ich nicht passend. Und ob und ab wann Urheberrecht beim einbinden anwendbar ist, da scheinen sich die Gerichte nicht so ganz einig zu sein.
Unklare Grauzone ist daran, ab wann das Einbinden als Veröffenltichen gewertet wird.
Anhand der diversen Gerichturteille dazu kann man aber ungefähr schon absehen, in welchen Fällend das wie bewertet wurde, so dass es schon einige klare Fälle gibt. Die Begründung der Gerichte (Veröffentlichung) ist aber natürlich inkonsistent.
Das wurde ja nun an den EuGH übergeben.
Nach meiner Ansicht passt die ganze juristische Idee des Veröffentlichen nicht mehr ins digitale Zeitalter, man wird das feiner Unterteilen müssen, und zwar nach der Verfügungsgewalt des Urhebers.
Das deutet ja auch schon die Aussage an "dieses nicht mehr in der vom Urheber beabsichtigten Weise öffentlich zugänglich gemacht".
Deutet also darauf hin, dass in Richtung Kontextänderung der Veröffenltichung argumentiert wird. Das Einbinden würde dann zwar nicht als Veröffentlichung gewertet aber als Eingriff in den ursprünglichen Rahmen der Veröffentlichung. Dafür gibt es bisher aber wohl keine klaren Bestimmungen.
Die Fälle bei uns liegen anders, sollten sie zumindest. Da ist immer eine Fachdiskussion impliziert und somit ein Zitatzeck gegeben. Um das als Zitat deutlich zu machen sollte immer Quelle genannt sein und ein inhaltlicher Bezug. Genau das hab ich daher ja beschrieben.
Die dritte Grauzonen-Frage war ja das Thema das Udo aufgeworfen hatte, nämlich ob man in Foren überhaupt Zitatrecht anwenden darf, weil da ja immer Schöpfungshöhe beim Zitierenden voraussgesetzt wird. Das finde ich auch recht merkwürdig und noch nicht abschließend gekärt. Allerdings wurde der §51 ja dahingehend geändert und Gerichtsurteile, die auf das Argument Schöpfungshöhe beim Zitierenden pochen hat bisher keiner entdeckt. Da es ohnehin millionenfach gemacht wird und gesellschaftlich sehr bedeutsam ist, dass man es darf, gehe ich aber sehr sicher davon aus, dass man in Forenpostings zitieren darf. Ich glaube ausser Udo würde das auch keiner ernsthaft anzweifeln, oder?