Grundsätzliches zur Mitnahme von
Falträdern im
VRR (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr)
Ich spreche im Folgenden nicht über die Mitnahme von Fahrrädern im Allgemeinen, sondern ausschließlich von Falträdern im Besonderen.
Die Mitnahme von Falträdern ist im VRR in den Tarifbestimmungen in Verbindung mit den Beförderungsbedingungen geregelt. Beide Bestimmungen kann man hier
http://www.vrr.de/de/downloads/tarifinf ... index.html runterladen.
Nach dem Rechtsstand 1.8.2011 für beide Verordnungen gilt das Folgende:
In den
Tarifbestimmungen findet sich in Artikel 7 der folgende Hinweis:
Zitat: „Fahrräder, die aufgrund ihrer Konstruktion zusammengeklappt werden, sowie Einräder werden als Gepäck nach Maßgabe des Artikels 9.1 der Beförderungsbedingungen unentgeltlich befördert.“
Das kann man nur so ausgelegen (aufgrund der Wortwahl „werden“), dass sie nicht bauartbedingt sondern nur in tatsächlich zusammengeklappten Zustand als Gepäck betrachtet werden dürfen. Eine Hülle ist demnach nicht vorgeschrieben.
Ein nicht geklapptes Faltrad wird somit zum kostenpflichtigen „Normalrad“. Die neue Klasse der Kompakträder fällt nicht unter die Klappräder, weil sie eben nicht „konstruktionsbedingt“ zusammengeklappt werden können. Ob das im Alltag eine Rolle spielt muss man ausprobieren – einen Rechtsanspruch sehe ich hier nicht.
Da es den Artikel 9.1 „Gepäck“ in den Beförderungsbedingungen des VRR nicht mehr gibt und Artikel 9.1 nunmehr die Mitnahme von Kindern regelt, hätte die Mitnahme von Falträdern im VRR hier ein jähes Ende gefunden
Man darf aber getrost annehmen, dass es sich um einen Bearbeitungsfehler handelt und damit der neu geschaffene Artikel 9.4. (Gegenstände) in den Beförderungsbedingungen gemeint ist.
Über die dann notwendige Wortkreation „Gegenstandsabteil“ muss ich noch mal tiefer nachdenken
Allgemeines:
Zur Mitnahme von Gepäck gibt es allgemeine Grundsätze, die nahezu unverändert in allen öffentlichen Verkehrsmitteln gelten. Danach dürfen keine gefährlichen Gegenstände und solche, die andere gefährden oder belästigen mitgenommen werden. In der Regel wird auch erwartet, dass der Fahrgast sein Gepäck „entsprechend“ unterbringt und beaufsichtigt.
Dabei bleibt dem Personal stets die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten. Bei der Vielzahl an möglichen Verhaltensweisen und Gepäckstücken kann das auch gar nicht anders sein. Einen Rechtsanspruch auf Beförderung gibt es in aller Regel nicht.
Nicht nur im VRR werden Rollstühle und Kinderwagen bevorzugt befördert.
Abschließende Bemerkung:
Fährt man in ein Verbundgebiet hinein, gelten die im Regelfall die Tarifbestimmungen der DB AG oder der DB Bahn Regio . Siehe
http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahninter ... 4_2011.pdf
Für Züge die
ausschließlich auf Strecken in einem Verbundtarif verkehren (siehe Artikel 1.4 der „Beförderungsbedingungen für Personen“ der DB AG Rechtsstand 12 Juni 2011) gelten nur die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsverbundes.
Gruß
Udo